Seitenbereiche
E-Auto, Sachbezug, Steuerbefreiung, Steuernews für Klienten - Mag. Reinhard Obholzer

Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen

/aktuelles/klienten/
Illustration

Schon bisher war bei sogenannten E-Fahrzeugen (Nullemissionsfahrzeugen) als Firmenwagen kein Sachbezug für eine allfällige Nutzung im Rahmen von Privatfahrten anzusetzen. Die mit 30.12.2022 veröffentlichte neue Sachbezugswerteverordnung enthält nunmehr auch umfangreiche Regelungen und Befreiungen zur Ladetätigkeit bei E-Fahrzeugen.

Neuregelung betreffend Sachbezug und Ladetätigkeit

  • Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn arbeitgeber- oder arbeitnehmereigene E-Fahrzeuge am Standort des Arbeitgebers unentgeltlich aufgeladen werden.
  • Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs trägt oder diese dem Arbeitnehmer voll oder teilweise refundiert. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Kosten an einer öffentlich zugänglichen Ladestation als auch hinsichtlich der Kosten für das Aufladen im Privathaus oder an einem privaten Stellplatz. Hinsichtlich arbeitnehmereigener Privatladeplätze mit exakter Zuordnung der Lademenge ist der Kostenersatz für das Jahr 2023 mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt. Ist die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug durch die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht möglich, kann alternativ ein monatlicher pauschaler Kostenersatz bis zu € 30 erfolgen, ohne dass ein steuerbarer Bezug anzusetzen ist (Befristung bis 1.1.2026).
  • Ein abgabenpflichtiger Bezug (Arbeitslohn) ist hingegen anzusetzen, wenn die Kosten für das Aufladen von arbeitnehmereigenen E-Fahrzeugen außerhalb des Standortes des Arbeitgebers von diesem ersetzt werden.

Ersetzt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug oder wird diese vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer angeschafft, ist nur der € 2.000,00 übersteigende Betrag als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

Sämtliche der dargestellten Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder oder Elektrokrafträder.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: OrthsMedien - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater mit Sitz in Innsbruck kümmern wir uns gerne um all Ihre Anliegen rund um das Thema Steuern, ganz gleich, ob es um die Übernahme Ihrer Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung geht. Wir sind gerne für Sie da kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Mag. Reinhard Obholzer Steuerberatungskanzlei Wirtschaftstreuhänder
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.